Satzung des Freundeskreis Künstlerhaus Maetzel e.V.
Satzung
Freundeskreis Künstlerhaus Maetzel e.V.
Stand September 2021
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Freundeskreis Künstlerhaus Maetzel
(2) Der Sitz des Vereins ist Hamburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Andenkens an das kulturelle Erbe der Familie Maetzel. Der Verein bemüht sich, das Künstlerhaus Maetzel, den dazugehörigen Garten und die Gedenkstätte, Langenwiesen 15, 22359 Hamburg (Flurstück 1010), zu erhalten.
Der Verein bemüht sich ferner, für eine kulturelle, sich an die Allgemeinheit richtende Nutzung des Anwesens zu sorgen.
(2) Zur Förderung der Kunst gehören die Förderung bildender Künste einschließlich der Förderung von kulturellen Einrichtungen wie Museen und kulturellen Veranstaltungen wie Kunstausstellungen, Lesungen, Vorträge, Konzerte.
(3) Zu den Kulturwerten gehören insbesondere Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung wie Kunstsammlungen, künstlerische Nachlässe, kulturell wertvolle Gärten und Häuser und andere vergleichbare Einrichtungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Zweck zustimmen und die Satzung anerkennen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(4) Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Jahresende gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
– ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
– die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
(6) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen. Der Ausschluss wird durch den mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam.
(7) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
§ 5 Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
Weitere Organe können durch Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr stattfinden. Der Vorstand ist außerdem zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder des Vereins dies beantragen.
(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
– Wahl und Abwahl des Vorstandes
– Wahl eines Rechnungsprüfers oder einer Rechnungsprüferin
– Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins
– Entlastung des Vorstandes
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung und leitet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 20 % der Mitglieder, mindestens jedoch 7 Mitgliedern, beschlussfähig.
(5) Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Über Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden werden.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Mitglieder können anderen Mitgliedern eine Vollmacht für Abstimmungen erteilen.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
(8) Einer Zweckänderung des Vereins muss einstimmig zugestimmt werden.
(9) Zum Beschluss einer Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5-9 Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schatzmeister. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die veröffentlicht wird.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung des Vereins ist der übereinstimmende Wille zweier Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Geschäfte über € 5.000,- ist Einstimmigkeit des Vorstands notwendig. Der Vorstand ist nicht berechtigt, finanzielle Verbindlichkeiten für den Verein einzugehen, die der Verein zu erfüllen nicht in der Lage ist.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll wird von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Innerhalb dieser Zeit ist der Widerruf der Bestellung des Vorstandes nur aus wichtigem Grund möglich. Der Vorstand verteilt die Geschäfte des Vereins nach eigenem Ermessen.
(5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; er erhält lediglich Ersatz etwaiger Auslagen und Aufwendungen. Für die Mitarbeit an besonderen Projekten können die Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung erhalten, deren Höhe dem voraussichtlichen Zeitaufwand und der Verantwortung für die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben entsprechen soll.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Besteht der Vorstand nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nur noch aus zwei Personen, findet eine Neuwahl des Vorstandes statt.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(8) Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8 Beiträge und Vereinsfinanzen
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrages und die Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
§ 9 Zuwendungen
(1) Der Verein kann von staatlichen oder privaten Stellen sowie Stiftungen Zuwendungen entgegennehmen, doch dürfen die Entgegennahme der Zuwendungen oder die daran geknüpften Bedingungen den Zweck des Vereins nicht beeinträchtigen.
(2) Der Verein ist berechtigt, Vermögensgegenstände umzuschichten, zu veräußern und marktüblich zu verwerten.
(3) Er ist nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen.
§ 10 Förderkreis
Der Verein kann einen Förderkreis bilden, dessen Mitglieder regelmäßig über den Fortgang der Aktivitäten des Vereins informiert werden.
§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer.
(4) Den Zahlungsverkehr übernimmt der Kassenführer oder eine vom Vorstand dazu bevollmächtigte Person; Überweisungen müssen von einem der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder unterschrieben sein oder von einer vom Vorstand dazu bevollmächtigten Person.
(5) Für das Finanzamt muss ein Jahresabschluss in Form einer Gewinn-Verlust-Rechnung
vorgelegt werden.
(6) Zuwendungen und Erträge sind für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwenden. Rücklagen können im Rahmen der Vorgaben des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabeordnung gebildet werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
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