Satzung des Freundeskreis Künstlerhaus Maetzel e.V.
Stand: Oktober 2025
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Freundeskreis Künstlerhaus Maetzel e.V.
- Sitz des Vereins ist in Hamburg.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Andenkens an das kulturelle Erbe der Familie Maetzel. Der Verein bemüht sich, das Künstlerhaus Maetzel, den dazugehörigen Garten und die Gedenkstätte, Langenwiesen 15, 22359 Hamburg (Flurstück 1010), zu erhalten. Der Verein bemüht sich ferner, für eine kulturelle, sich an die Allgemeinheit richtende Nutzung des Anwesens zu sorgen.
- Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Förderung von kulturellen Veranstaltungen wie Kunstausstellungen, Lesungen, Vorträge, Konzerte.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine projektbezogene oder jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 3. Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in Textform oder über ein vom Verein bereitgestelltes Online-Formular zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Erlöschen,
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
- Der Vorstand kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen. Diese haben in der Mitgliedersammlung Rederecht. Sie sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar. Die Ehrenmitgliedschaft kann entsprechend § 3 Ziffer 5 und 6 durch den Vorstand aberkannt werden.
§ 4. Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.
§ 5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6. Vereinsvorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus drei bis sieben Personen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen/eine (1.) Vorsitzende/-n, eine/n stellvertretende/-n (2.) Vorsitzende/n und eine/n Schatzmeister/-in. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
- Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§ 7. Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
e) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie deren Ausschluss.
§ 8. Beschlussfassung des Vorstandes
- Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich. Die Sitzungsleitung wird aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
- Ein Vorstandsbeschluss kann in einer Präsenz-Sitzung, fernmündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder beteiligt sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Über die Vorstandssitzungen ist zeitnah ein Protokoll zu führen, welches Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken und ist vertraulich.
- Die Sitzungen sind nicht öffentlich,
§ 9. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
‚c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
e) Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
f) Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands,
g) Beschlussfassung über die Jahresrechnung (siehe § 12.2),
h) Entlastung des Vorstands.
- Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem (abgerundeten) Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird durch die Versammlung bestimmt. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder (anwesend oder durch Vollmacht vertreten), die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Teilnahme von Gästen an der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.
§ 10. Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform (per Brief oder E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die vom Mitglied dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift oder E-Mail-Adresse
- Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung vor Eintritt in die Tagesordnung.
§ 11. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein (abgerundetes) Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder können anderen Mitgliedern eine schriftliche Vollmacht für Abstimmungen erteilen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn die Mitgliederversammlung einem entsprechenden Antrag eines stimmberechtigen Mitglieds mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder zustimmt.
- Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
a) die Änderung der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.
- Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählenden Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird.
Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen.
Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los aus seiner Hand entscheidet.
§ 12. Kassenführung
- Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
- Die Jahresrechnung wird von einem Kassenprüfer/einer Kassenprüferin geprüft, der/die von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Für diese Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 13. Datenschutz
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft entsprechend den jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet und sicher gespeichert:
Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, ggf. (fakultativ) Geburtsdatum, ggf. Bankverbindung. - Mitglieder und Ehrenmitglieder verpflichten sich, Änderungen ihrer Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.
§ 14. Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur. Primär soll das Vermögen auf die Stiftung Kunst und Kultur – Künstlerhaus Maetzel übertragen werden.
- Liquidatoren sind der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft und ersetzt – vorbehaltlich einer allfälligen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde – die bisherige Satzung.